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In Österreich leben mehr als 3 Millionen Haustiere. Da kommt es nicht selten vor, dass Vermieter und ihre Mieter wegen der Tierhaltung aneinandergeraten.
Frauchen und Herrchen sollten sich daher über die Rechtssituation informieren, was sie mit Katze, Hund & Co zuhause wirklich dürfen und wann der Vermieter einschreiten kann. Denn nicht überall sind die tierischen Lieblinge erlaubt.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Grundsätzlich darf man „gewöhnliche“ Haustiere wie Hunde und Katzen in der Wohnung halten, sofern es im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht anders geregelt ist. Jedoch darf der Vermieter nicht jegliche Tierhaltung grundsätzlich verbieten.
Wer etwa Hamster, Zierfische, Schildkröten oder ähnliche Kleintiere in Behältnissen artgerecht hält, der hat wenig zu befürchten. Ein generelles Tierverbot, bei dem diese Kleintiere nicht explizit ausgenommen sind, ist laut eines Urteils des Obersten Gerichtshof sogar unwirksam.
Nur in Einzelfällen, etwa unter der Berufung auf Allergien, können Haustiere generell verboten werden. Wer ganz sicher gehen möchte, gibt dem Vermieter vor der Anschaffung eines neuen Haustieres Bescheid. Das schafft Transparenz und beugt unangenehmen Überraschungen vor. Eine Meldepflicht gibt es jedoch keine.
Um die Möglichkeit der Haustierhaltung und andere Details gleich bei der Immobiliensuche zu berücksichtigen, haben wir eine Checkliste für Immobilien-Besichtigungen zum Ausdrucken und Downloaden erstellt. Mit dieser erfasst du alle wichtigen Daten bei der Besichtigung und vergisst sie später auch nicht.
Auch hier gibt es klare Bestimmungen. Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten. Es ist daher ratsam, sich vor der Anschaffung von Vogelspinnen, Schlangen und Co. mit dem Vermieter abzusprechen.
Zudem müssen die allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Haltung exotischer Tier berücksichtigt werden. In jedem Fall verboten ist die Haltung von gefährlichen Wildtieren, wie etwa Füchsen, Marder oder Dachsen.
Gute Nachrichten für Tierliebhaber: Es gibt keine exakte Maximalzahl an erlaubten Haustieren. Wer mehrere Katzen hält, die sich ausschließlich in der Wohnung aufhalten, an allgemeinen Teilen des Hauses keine Schäden hervorrufen und auch keine Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen, der darf seine Tierliebe ohne Sorge ausleben.
Bei den Bestimmungen rund um die Haltung von Tieren in Mietwohnungen geht es um den Schutz aller Beteiligten. Mieter sollen natürlich die Möglichkeit zur Haltung von Haustieren haben. Diese dürfen aber weder Menschen gefährden noch Sachschäden verursachen.
Wenn weder Menschen gefährdet, unzumutbar belästigt oder fremde Sachen beschädigt werden, dann ist das „Äußerln“-Gehen im Hof erlaubt. Natürlich muss man alle Hinterlassenschaften wegräumen. Es ist zudem Pflicht, den Hund an die Leine zu nehmen oder ihm einen Beißkorb aufzusetzen.
In diesem Fall gibt es Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Wenn eine ständige, massive Lärmbelästigung verursacht wird, darf der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen. Als Beispiel: Ein alleingelassener Hund, der stundenlang heult oder bellt, stellt so einen Kündigungsgrund dar.
Vögel hingegen dürfen tagsüber in kräftigen Tönen singen. Ihre Halter müssen allerdings in der Nacht sicherstellen, dass die Geräuschbelästigung minimiert wird. Sonst kann ebenso eine Kündigung drohen.
Wenn dem Hund oder der Katze ein „Malheur“ passiert, ist das noch kein Kündigungsgrund. Ernst wird es, wenn die Wohnung oder der Boden nachhaltig geschädigt werden und der ursprüngliche Zustand des Mietobjekts vor dem Auszug nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Dann muss man damit rechnen, die bei Vertragsabschluss hinterlegte Kaution nicht mehr (zur Gänze) rückerstattet zu bekommen.
Als Eigentümer kann man grundsätzlich selbst über das Wohnen mit Haustieren entscheiden. Gleichzeitig gelten auch hier erstens allgemeine Gesetze der Tierhaltung. Und zweitens der Schutz der Nachbarn und Anrainer durch die Regelung der sogenannten „Ortsüblichkeit“.
Das Halten eines krähenden Hahnes im Dorf am Land ist demnach keine Seltenheit und somit ortsüblich – und damit zulässig. Im Stadtgebiet wäre das allerdings unüblich, denn die Nachbarn rechnen nicht mit dem morgendlichen Weckruf. Die Haltung kann daher im äußersten Fall eine Unterlassungsklage zur Folge haben.
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