Was bezahlt der Mieter, was bezahlt der Vermieter, wenn die Therme kaputt ist bzw. damit ihre volle Funktionstüchtigkeit erhalten bleibt – eine leidige Frage, die viele Jahre lang nicht restlos geklärt war und viele Mieter sowie Vermieter beschäftigt hat.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Seit November 2014 ist in Österreich eine Regelung getroffen und gesetzlich verankert: Im Mietrechtsgesetz (MRG) und auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) ist nun festgeschrieben, dass die Erhaltungspflicht der Therme ab 1.3. 2015 beim Vermieter liegt. Das heißt, dass er für die Reparatur des Geräts aufkommen muss, sollte es nicht funktionieren. Schon bisher haben Vermieter in den meisten Fällen die Anschaffung einer neuen Therme bezahlt, wenn die alte irreparabel war – nun sind sie also auch zur Bezahlung anfallender Reparaturen verpflichtet.
Die Pflicht zur regelmäßigen Wartung liegt weiterhin beim Mieter. Einmal im Jahr muss diese von einem Fachbetrieb durchgeführt und durch die entsprechenden Nachweise dokumentiert bzw. die Thermen-Plakette erneuert werden. Kann ein Mieter nicht die verpflichtende Wartung belegen, drohen Konsequenzen – denn dann muss der Vermieter auch nicht für möglicherweise aus diesem Versäumnis entstandene Reparaturen aufkommen.
Während sich die meisten Mieter über diese Entscheidung freuen, sind die Vermieter natürlich weniger begeistert – schließlich warten jetzt erhebliche Mehrkosten auf sie. Dass diese im Endeffekt auf anderem Wege wieder auf die Mieter abgewälzt werden, ist zwar eine Vermutung, würde aber wohl wenige überraschen. Mietvertragliche Vereinbarungen in der Vergangenheit wurden schließlich unter dem Aspekt getroffen, dass der Mieter die Reparaturen bezahlt.
Dementsprechend leidenschaftlich wird derzeit zwischen verschiedenen Parteien über diese Regelung diskutiert. Zumindest für Klarheit ist in diesem Bereich nun aber gesorgt.