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Nach dem Rundfunkgebührengesetz wird die Gebührenpflicht bereits ausgelöst, wenn man eine Rundfunkempfangseinrichtung betriebsbereit hält. Die Gebührenpflicht entfällt beispielsweise, wenn für den jeweiligen Standort (gemeint ist etwa die jeweilige Wohnung, nicht ein Miethaus als Einheit) bereits Gebühren entrichtet wurden, beispielsweise durch den Mitbewohner.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Das Rundfunkgebührengesetz schreibt eine Verpflichtung des jeweiligen Rundfunkteilnehmers vor, der GIS Gebühren Info Service GmbH das Vorhandensein einer betriebsbereiten Rundfunkempfangseinrichtung unverzüglich zu melden. Die GIS ist für die Einhebung der Rundfunkgebühren und damit zusammenhängende Entscheidungen zuständig.
Als Rundfunkempfangseinrichtungen werden technische Geräte definiert, welche Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. Unter einer Rundfunkempfangseinrichtung, deren Vorhandensein eine Gebührenpflicht nach § 1 Abs 1 RGG auslöst, sind insbesondere Fernseh- und Radiogeräte zu verstehen.
Eine Antenne ermöglicht den Empfang von Fernseh- und Radiosignalen. Sie macht die genannten Darbietungen nicht wahrnehmbar, weshalb das Vorhandensein einer Antenne allein nicht ausreicht, um eine Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz auszulösen. Vielmehr ist für eine Gebührenpflicht das dauerhafte Betreiben bzw. die dauerhafte Empfangsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (also Fernseher, Radio etc.) erforderlich.
Interessant ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Computer keine Empfangseinrichtungen darstellen (vgl. Ro 2015/15/0015). Nach derzeit noch geltender Judikatur (Stand: Dezember 2018) ist daher das Fernsehen über Internet nicht gebührenpflichtig. Ist das Gerät (auch ein Computer) hingegen empfangsfähig für Rundfunksignale, etwa durch einen SAT- bzw. Kabelanschluss oder auch eine TV-Karte, liegt eine betriebsbereite Rundfunkempfangseinrichtung vor, welche die Meldepflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz auslöst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes nur dann vorliegt, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist. Wobei „betriebsbereit“ in diesem Zusammenhang bedeutet, dass mit ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss. Die Möglichkeit, die Programme ORF 2 Europe und ORF Sport Plus zu empfangen, reichte im Anlassfall nicht aus, eine Gebührenpflicht auszulösen (VwGH 2009/17/0084).
Das Unterlassen einer Meldung, die Verweigerung einer Meldung trotz Mahnung oder eine unrichtige Meldung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 2.180 Euro nach sich ziehen kann. Die Verwaltungsstrafen werden durch die Bezirksverwaltungsbehörden verhängt.
Für den Fall, dass ein Angestellter der GIS Gebühren Info Service GmbH zum Beispiel die Antenne von außen sieht, sieht das Rundfunkgebührengesetz per se noch kein Betretungsrecht des GIS-Angestellten vor. (Hier geht es zur Rechtssituation beim Anbringen von SAT-Schüsseln und Empfangsantennen am Wohnhaus.)
Jedoch kommt durch einen Verweis im Rundfunkgebührengesetz auf das Telekommunikationsgesetz Organen der Bezirksverwaltungsbehörde ein Betretungsrecht von Häusern oder Wohnungen zu.