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Verwaltungsreform: Vereinfachungen im Bauverfahren?


Beitrag verfasst mit Unterstützung von:
Müller Partner Rechtsanwälte


Die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Einführung der Verwaltungsgerichte hat Auswirkungen auf das Bauverfahren. Eine davon betrifft die Berufung innerhalb der Gemeinde (Bürgermeister – Gemeinderat).

Die Bundesländer erhalten nun die Möglichkeit, innerhalb der Gemeinde nur noch eine Instanz vorzusehen. Diese Möglichkeit wurde bisher für Tirol sowie die Städte Salzburg und Graz genutzt. In Wien wird die Bauoberbehörde aufgelassen und personell in das neue Landesverwaltungsgericht integriert.

An die Stelle der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (in Wien der Berufung an die Bauoberbehörde) tritt in Zukunft die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht kann im Gegensatz zur bisher zuständigen Aufsichtsbehörde nicht nur Bescheide aufheben, sondern auch inhaltlich entscheiden, was zu einer Beschleunigung der Verfahren führen wird (sofern von dieser Möglichkeit ausreichend Gebrauch gemacht wird).

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte besteht nach der neuen Rechtslage die Möglichkeit einer Revision an den VwGH. Diese ist allerdings nur dann zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann der VwGH die Revision sofort zurückweisen.

Der VwGH kann auf Grund der Revision auch eine inhaltliche Entscheidung treffen, wenn die Sache spruchreif ist und dies „im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis“ liegt.

Die Reform birgt die Chance der Beschleunigung von Bauverfahren. Dies vor allem durch die inhaltliche Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte, den limitierten Zugang zum VwGH und den möglichen Entfall einer Instanz innerhalb der Gemeinden.

Zurückverweisungen und wiederholte Rechtsgänge sind allerdings weiterhin möglich, was nach wie vor zu einer langen Verfahrensdauer führen kann.


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Kategorie: Wohnrecht

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