Am 1.9.2010 wurde durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert. Dabei wurden insbesondere für bestimmte Konstellationen die Höchstsätze für die Provisionsvereinbarungen herabgesetzt. Von der Änderung erfasst sind nur Verträge über die Vermittlung von Mietverträgen und Verträgen über sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte. Unverändert bleiben insbesondere Provisionen für Kauf- und Pachtverträge oder Verträge über die Einräumung von Baurechten. Neu ist die Unterscheidung zwischen der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume (§ 19) und der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern (§ 20). Wie bisher bestehen Sonderregelungen für die Wohnungsvermittlung durch Immobilienverwalter von Objekten, die in einem Haus liegen, das der Verwalter betreut (§ 21) – für diese Fälle sieht die Novelle die höchsten Kürzungen vor. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Höchstprovisionen finden Sie in der rechten Spalte. Von der neuen Rechtslage werden Vereinbarungen erfasst, die nach dem 1.9.2010 abgeschlossen werden, bereits bestehende Maklerverträge bleiben unberührt. Eine weitere Änderung betrifft die Schaltung von Inseraten durch Immobilienmakler: Bislang gab es für Inserate betreffend Mietwohnungen – abgesehen von der allgemeinen Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass das Inserat von einem Makler stammt – keine besonderen Vorschriften. Nach neuer Rechtslage muss der Makler die monatliche Gesamtbelastung für den Mieter angeben und, sofern nicht ein Pauschalmietzins vereinbart werden soll, diese in Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer aufschlüsseln (§ 6 Abs 3). Katharina Müller, Willheim Müller Rechtsanwälte