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Weihnachtszeit ist nicht nur die Zeit für Punsch und Vanillekipferl, sondern auch für die wichtige Frage: Wie viel Deko darf ich eigentlich? Und ab wann könnte mein Lichterketten- und Luftfiguren-Weihnachts-Winter-Wonderland problematisch werden? Gemeinsam mit unseren Partnern von HSP Rechtsanwälte beleuchten wir einige grundlegende Regeln, wie weit Sie mit Ihrer Weihnachtsdeko gehen dürfen.
Im österreichischen Recht gibt es keine Regelung, die sich speziell mit den Do’s and Dont’s der Weihnachtsdekoration beschäftigt. Daher müssen verschiedene grundsätzliche rechtliche Regelungen herangezogen und gemeinsam betrachtet werden. In Deutschland jedoch gibt es bereits einige Urteile bezüglich Weihnachtsdeko, welche man gegebenenfalls auch hierzulande heranziehen kann. Da es sich dabei stets um Einzelfallentscheidungen handelt, kann man daraus natürlich keine allgemein gültige Linie ableiten. Was beispielsweise im städtischen Bereich als ortsüblich gilt, kann in ländlicheren Gegenden bereits eine Belästigung darstellen.
Aus rechtlicher Sicht gilt es dabei, zwei wesentliche Punkte zu unterscheiden: Einerseits ist es von Bedeutung, wo ich die Weihnachtsdekoration anbringe, andererseits muss ich beachten, was ich anbringe.
Klar ist, dass jeder den Innenbereich seiner Wohnung so gestalten darf, wie er es möchte. In den meisten Mietverträgen ist geregelt, dass Mietgegenstand nur der Innenraum der Wohnung ist. Die Außentür gehört in einem solchen Fall bereits zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Das Landesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es aufgrund der Weihnachtstradition möglich ist, an der Außenseite der eigenen Wohnungstüre einen Adventkranz anzubringen. Wie bereits erwähnt, gibt es in Österreich dazu keine Rechtsprechung, jedoch würde wohl von einem ähnlichen Ergebnis auszugehen sein. Allerdings sollten keine Schäden an der Wohnungstüre beim Anbringen der Dekoration entstehen, da dafür schlussendlich der Mieter verantwortlich ist und je nach Türe nicht unerhebliche Kosten beim Auszug bzw. bei der Rückgabe der Wohnung anfallen können.
Jedenfalls ist es aber nicht erlaubt, im Stiegenhaus – beispielsweise am Geländer – eine Weihnachtsdekoration anzubringen. Da es sich dabei um allgemeine Teile des Hauses handelt, dürfen diese nicht durch einzelne Mieter oder auch Eigentümer ohne entsprechende Zustimmung aller (Mit-)Eigentümer umgestaltet werden. Dies gilt auch für Duftkerzen, Räucherstäbchen oder andere dufterzeugende Gegenstände (wobei es unerheblich ist, um welchen Duft es sich handelt), durch die Gerüche in das Stiegenhaus gelangen können. Da es sich bei Duftstoffen bzw. Gerüchen um Immissionen handelt, müssen diese – laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf – nicht in den allgemeinen Teilen des Hauses (z.B. Stiegenhaus) toleriert werden. Es darf somit keine unmittelbare Zuleitung zum oder gar Platzierung der Duftstoffe im Stiegenhaus erfolgen.
Erheblich schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn es sich um Weihnachtsdekoration auf dem Balkon bzw. an der Fassade handelt. Für den mitgemieteten oder in der alleinigen Nutzung stehenden Balkon gilt grundsätzlich, dass man diesen frei gestalten darf, solange die Dekoration ortsüblich ist und die Substanz des Gebäudes nicht beschädigt wird. Hinsichtlich der Fassade (etwa im Hinblick auf einen die Fassade hinaufkletternden Weihnachtsmann), muss ich als Mieter die Zustimmung des Vermieters und als Miteigentümer bei privaten Wohnhausanlagen wiederum die Zustimmung aller anderen Miteigentümer einholen. Darüber hinaus sollten selbst bei entsprechender Erlaubnis keine Substanzveränderungen am Gebäude vorgenommen werden, da Mieter oder einzelne Eigentümer nach österreichischer Rechtsprechung die Fassade des Wohnhauses nicht eigenmächtig verändern dürfen. Wird somit durch eine Weihnachtsdekoration das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses verändert, können – auch ohne Substanzveränderung – Konsequenzen in Form von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen drohen.
Vermieter und Miteigentümer, die durch unerlaubtes Anbringen von Weihnachtsdekoration in ihrer Zustimmung übergangen wurden, haben Rechtsansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie Besitzstörungsansprüche. Leichtfertig sollte man mit diesem Thema nicht umgehen, da diese Ansprüche bestehen und in den meisten Fällen auch erfolgreich durchgesetzt werden können, wodurch dem Anbringer der Weihnachtsdekoration durchaus erhebliche Kosten entstehen können.
Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang sind die leuchtenden Lichterketten. Oft werden diese an Balkonen angebracht und beginnen bei Dämmerungseinbruch zu leuchten. Wie sonst auch, gefällt das dem einen mehr und dem anderen weniger. Genau aus diesem Grund ist hier Vorsicht geboten. Auch wenn grundsätzlich nichts gegen das Anbringen von Lichterketten spricht, so muss das Ausmaß ortsüblich sein und darf die Nachbarn weder belästigen noch beispielsweise beim Schlafen stören. Daher sollte man auf besondere bzw. extreme Blink- oder sonstige Lichteffekte eher verzichten bzw. diese mit Maß und Ziel einsetzen. Auch störende Lichtquellen werden in der Judikatur als Immissionen betrachtet und sind somit ein tauglicher Gegenstand für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Auch Nachbarn haben in jenen Fällen, in denen das Ausmaß der Dekoration die Ortsüblichkeit überschreitet oder sie durch die Dekoraktion belästigt werden, Rechtsansprüche auf Unterlassung und Beseitigung. Das generelle Kriterium der Ortsüblichkeit bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen ist zwar im Zusammenhang mit der Weihnachtsdekoration eher zu vernachlässigen, da diese nur für eine begrenzte Zeit angebracht wird. Vorsichtiger muss man jedoch beim Thema Belästigung sein. Kann ein Nachbar nicht in Ruhe schlafen oder wird durch die Beleuchtung geblendet, wird er mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch durchdringen.
Bei Lichterketten ist es daher ratsam, diese jedenfalls ab 22 Uhr abzuschalten und – da es nicht jedermanns Geschmack trifft – auch sparsam mit der Menge an Lichterketten und Lichteffekten umzugehen. Denn durch übermäßig störende Weihnachtsbeleuchtung riskiert man leicht, auch bei wohlgesinnten Nachbarn schnell den Weihnachtsfrieden zu gefährden.
Zusammengefasst ist es wohl am sichersten, schon im Vorfeld abzuklären, ob der Vermieter und die Nachbarn mit der geplanten Weihnachtsdekoration auf Balkon und Fassade einverstanden sind.
Sowohl bei Eigenheimen als auch bei gemieteten Häusern gestaltet sich das Thema Weihnachtsdekoration wesentlich einfacher. Im Gegensatz zu Mietwohnungen ist bei Miethäusern in der Regel nicht bloß der Innenraum Mietgegenstand, sondern das gesamte Gebäude samt dem Grundstück. Daher gilt es hier nur zu beachten, dass man die üblichen Nachbarschaftsrechte einhält und gegebenenfalls die Bestimmungen des Mietvertrages berücksichtigt. Es gilt somit auch hier gegenüber den Nachbarn mit Lichterketten und Duftgegenständen so umzugehen, dass diese dadurch nicht belästigt werden.
Sollte man sich unsicher sein, ob manche Gegenstände von den Nachbarn nun als belästigend erachtet werden oder nicht, empfiehlt es sich auch in diesem Fall sich einfach kurz vorher abzusprechen – und im Sinne der Besinnlichkeit gegebenenfalls auf das eine oder andere Gestaltungselement lieber zu verzichten.