Utl.: Finanzminister muss sie ersatzlos streichen =
Wien (OTS) – Wer einen Mietvertrag abschließt, dem wird vom Finanzamt eine Vertragsgebühr vorgeschrieben. Die Gebühr ist hoch.
Sie richtet sich nach der Art der Mietbefristung und dem Mietzins.
„Gerade junge Wohnungssuchende haben es ohnehin nicht so dick. Und dann werden sie auch noch mit teuren Startkosten belastet, wenn sie
in eine Mietwohnung ziehen. Dazu zählt auch die Gebühr auf Mietverträge“, sagt Franz Köppl, AK Experte für Wohnpolitik. Daher verlangt die AK vom Finanzminister: die ersatzlose Abschaffung der Gebühr auf Mietverträge. „Es gibt dafür auch überhaupt keine Gegenleistung, zum Beispiel, dass das Finanzamt den Mietvertrag prüft“, so Köppl.
Bei unbefristeten und mindestens auf drei Jahre befristeten Mietverträgen beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gebühr auf
Mietverträge das Dreifache des Jahresbruttomietzinses (Mietzins inklusive Betriebskosten und Mehrwertsteuer). Die Gebühr selbst beträgt dann ein Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei weniger als drei Jahren befristeten Mietverträgen beträgt die Gebühr ein Prozent der in der gesamten Vertragsdauer zu bezahlenden Miete. Der konkrete
Betrag der zu zahlen ist, hängt deshalb vor allem von der Höhe der vertraglich vereinbarten Miete ab. „Dabei ist es dem Finanzamt egal, ob diese Miete den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder nicht. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Miete erfolgt durch das Finanzamt nicht“, so Köppl. „Bei einem einem unbefristeten Mietvertrag mit einer Miete in der Höhe von 800 Euro beispielsweise, kassiert das Finanzminsterium eine Gebühr von immerhin 288 Euro“, rechnert der AK Experte vor.
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