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Achtung Rutschgefahr! Was tun bei Schnee und Eis?

Achtung Rutschgefahr!

Schnee und Eis lassen im Winter Gehsteige und Wege zu Rutschbahnen werden. Hauseigentümer müssen allerdings dafür sorgen, dass sie sicher begangen werden können.

 

Nicht nur auf den Straßen, auch auf Gehsteigen und -wegen sorgen Schnee und Eis im Winter für Probleme. Hauseigentümer beziehungsweise Hausverwalter müssen allerdings dafür sorgen, dass diese gar nicht erst entstehen oder so rasch als möglich beseitigt werden. „Eigentümer von Liegenschaften haben Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, von sechs bis 22 Uhr von Schnee  zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen“, erklärt Rechtsanwalt Wilhelm Huck von HSP Rechtsanwälte.

In Wiengilt das aber nicht für die ganze Gehsteigfläche: Geräumt und gestreut werden müssen nur  zwei Drittel davon. „Der Rest dient als Fläche zum Ablagern des Schnees“, sagt Huck. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Gehsteige mit weniger als 1,5 Meter Breite: Diese müssen vollständig geräumt werden. Gibt es keinen Gehsteig vor dem Haus, muss die Straße in der Breite von einem Meter entlang der Häuserfront geräumt und gestreut werden. Übrigens: Der Schnee darf weder auf die Straße, noch auf einen Radweg oder eine Grünfläche geschaufelt werden. Auch Streugut darf nicht ins Rinnsal gekehrt, sondern muss entfernt werden..

 

Winterdienstpflicht auch innerhalb der Wohnhausanlage

Ein Winterdienst ist aber nicht nur vor dem Haus notwendig: „In Wohnhausanlagen gilt die Winterdienstpflicht auch für die Wege zu den Müllkübeln im Hof, die Verbindungswege zwischen den Stiegen oder von der Gartentür bis zur Haustür“, sagt Huck, der darauf hinweist, dass die Räum- und Streupflicht nicht überall gleich geregelt ist. „Die Gemeinden können diese „Anrainerpflichten“ durch Verordnung beschränken oder konkretisieren“, so Huck. Etwa dann, wenn es um die Verwendung von Streumitteln oder Salz geht.

 

Strafen drohen

Wird die Winterdienstpflicht ignoriert, riskiert der Eigentümer gemäß Straßenverkehrsordnung – ihr unterliegen die Gehsteige vor dem Haus – eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro. Bei Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 48 Stunden. Deutlich teurer wird es aber, sollte sich ein Passant bei einem Sturz verletzt. „Das hat zivilrechtliche Folgen“, erklärt Huck. Wobei nicht immer der Eigentümer die ganze Schuld trägt: „Ist jemand bei Glatteis nicht mit adäquatem Schuhen unterwegs, kann ihn auch ein Mitverschulden treffen“, weiß der Anwalt.

 

Auslagern an Winterdienst

Eigentümer beziehungsweise Hausverwaltungen müssen allerdings nicht selbst Schnee kehren und streuen: Sie können die Verpflichtung zum Winterdienst, und damit auch die Haftung, an Dritte übertragen. „Wichtig dabei ist, ein Unternehmen zu wählen, dass den Winterdienst auch tatsächlich erfüllen kann. Ist dies nämlich nicht der Fall, kann den Eigentümer oder auch die Hausverwaltung ein Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden treffen“, erklärt Huck.

 

Blick nach oben

Gefahr für Passanten droht aber nicht nur von unten, sondern auch von oben. Sie müssen nämlich auch vor Dachlawinen oder herabfallenden Eiszapfen geschützt werden. „Gegebenenfalls müssen Warnhinweise oder Absperrungen aufgestellt werden. Der Eigentümer muss im Fall eines Schadens jedenfalls nachweisen können, dass er sich redlich bemüht hat, diesen zu vermeiden beziehungsweise Passanten auf die Gefahr hinzuweisen. Allerdings entledigt ihn das jedoch prinzipiell nicht der Haftung“, so Huck.

 


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Kategorie: Allgemein, Tipps & Tricks zuhause, Wohnrecht

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