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Immobilien & Grillen: Was ist erlaubt?


 
 Beitrag verfasst mit Unterstützung von:
PHH Rechtsanwälte


 
 
Das Wetter wird endlich schöner und wärmer. Es zieht die Menschen wieder hinaus an die frische Luft. Und wenn sich dann der Magen mit einem nicht mehr zu ignorierenden Hungergefühl meldet, ja was könnte besser schmecken als ein frisch gegrilltes Steak in der Sonne am eigenen Balkon. Nicht selten wird dieses Hochgefühl durch Beschwerden oder gar einen Streit mit den Nachbarn getrübt. Daher ist es wichtig zu wissen: Was ist beim Grillen erlaubt und was nicht?

Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
 

Paar grillt auf Terrasse

Bild: Weber®

Was ist im Garten erlaubt, was am Balkon bzw. Terrasse?

 
Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, geeignete Grillvorrichtung).

Ist man jedoch Mieter einer Wohnung, so sind Einschränkungen für das Grillen oft in Mietverträgen oder Hausordnungen verankert. Darin können zum Beispiel Grillzeiten und auch Grillplätze festgelegt werden. Da die Inhalte von Mietverträgen und Hausordnungen von Fall zu Fall variieren, lohnt es sich für dich, einen Blick hineinzuwerfen.

Außerdem variieren die Bestimmungen je nach Bundesland – aber dazu weiter unten mehr.
 

Das Problem mit der „Geruchsbelästigung“

 
Neben den Bestimmungen in Mietverträgen und Hausordnungen können auch die Nachbarn ein Wörtchen beim Grillen und dem damit verbundenen Geruch mitreden. Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB hat der Nachbar die Geruchsbelästigung zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreitet oder die ortsübliche Benutzung des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt. Ortsunübliche Immissionen können untersagt werden.

Doch was ist ortsüblich? Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass es etwa in Wien ortsüblich ist, einmal pro Woche zu grillen. Täglich zu grillen ist meist nicht ortsüblich, außer, man wohnt direkt neben öffentlichen Grillplätzen. Es macht auch einen Unterschied, ob man im kleinen Kreis mit der Familie grillt oder gleich 20 Leute einlädt. Das könnte die Grenze der Ortsüblichkeit vielleicht überschreiten.
 

Die Lage der Immobilie entscheidet

 
Es gibt auch Unterschiede zwischen den Stockwerken. Wenn man eine Dachterrasse im Dachgeschoss besitzt, wird Grillen normalerweise kein Problem darstellen. Wohnt man aber im Erdgeschoss und zieht sich der Rauch mehrere Stockwerke hinauf, kann man schon eher Schwierigkeiten bekommen.

Dieser Untersagungsanspruch steht nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem Mieter zu. Der Anspruch richtet sich gegen jeden Störer, auch wenn er nicht unmittelbarer Nachbar ist. Es reicht aus, wenn seine Einwirkungen bis zu dem Objekt des Gestörten reichen. Er ist dann berechtigt, eine Unterlassungsklage bei Gericht einzubringen.

Eine Geruchsbelästigung der anderen Art können übrigens Haustiere darstellen. Infos zu diesem Thema gibt es hier: Wohnrecht bei Haustieren – darf ein Vermieter Hund, Katze & Co in der Wohnung verbieten?
 

Verschiedene Regelungen in verschiedenen Bundesländern

 
Gewisse Bestimmungen, wie zum Beispiel die Frage der Geruchsbelästigung, sind österreichweit einheitlich geregelt. Neben diesen allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen sind jedoch auch einige länderspezifische verwaltungsrechtliche Einschränkungen zu beachten.

In Wien gilt zum Beispiel das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, wonach jedermann die Pflicht trifft, mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen sorgfältig umzugehen. Beim Betrieb von Feuerstätten und offenen Verbrennen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung entsteht.
 

Wer ist die Grillzange vom Gemeindebau? Was geht im Gemeinschaftsgarten?

 
Im Wiener Gemeindebau gilt grundsätzlich die sogenannte Gartenordnung. Demnach ist das Grillen nur im Rahmen der Rücksichtnahme auf die unmittelbaren Nachbarn erlaubt. Die Mietergemeinschaft kann hier ebenfalls entsprechende Regeln festlegen.

Auch im Gemeinschaftsgarten darf grundsätzlich gegrillt werden, es sei denn, es ist in der Hausordnung anderes festgelegt.
 

Wo ist welcher Griller erlaubt?

 
Auch bei den Geräten kommt es sehr stark auf die speziellen Landesgesetze an. So ist zum Beispiel in Wohnungen in Linz das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht grundsätzlich verboten. Die Berufsfeuerwehr legt aber Wert auf die Formulierung “Grillen am Balkon mit offenem Feuer ist grundsätzlich nicht gestattet”. Damit werden in Linz Kohle und Gas de facto ausgeschlossen.

In Wien wiederum besagt das Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, dass mit Feuer und seinen Emissionen dergestalt umzugehen ist, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung anderer entsteht. Bei der Verwendung von elektrischen Grillgeräten und Gasgrillern ist das Feuerpolizeigesetz allerdings nicht anwendbar. In Wien sind somit Gas- und Elektrogriller bedenkenlos am Balkon zu benützen, es sei denn, die jeweilige Hausordnung sieht etwas anderes vor. Bei einem offenen Feuerkorb auf der Terrasse wird hingegen gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Als Grillfan solltest du deine Leidenschaft schon bei der Immobiliensuche berücksichtigen. Als Hilfe haben wir eine Checklisten-Vorlage zum Ausdrucken für die Immobilien-Besichtigung erstellt, in dem natürlich auch Platz ist, Notizen zu Platzierung deines Grillers zu machen.

Welcher Griller zu deinem Zuhause passt, erfährst du übrigens hier: Der passende Griller für jede Immobilie.

Du willst zum Grillen auch Fernsehen? Hier erfährst du alles Rechtliche zum Anbringen von SAT-Schüsseln und Empfangsantennen an Wohnhäusern.

 


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Kategorie: Wohnrecht

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