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Ein Zuhause für Nutztiere

Wenn´s im Garten gackert und summt

Hühner, Enten oder Bienenstöcke sind auch im städtischen Gebiet in so manchem Garten zu finden. Wer landwirtschaftlichen Nutztieren ein Zuhause geben will, sollte aber einiges beachten.

Laufenten, die fröhlich schnatternd Nacktschnecken vernichten. Kaninchen, die durch das Gras hoppeln oder Hühner, die jeden Morgen das begehrte Frühstücksei liefern: Nicht nur am Land, auch in so manchem Garten am Stadtrand von Ballungszentren haben landwirtschaftliche Nutztiere Einzug gehalten. Allerdings: Wer landwirtschaftliche Nutztiere, zu denen neben Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Kamelen und Nutzfischen eben auch Kaninchen und Geflügel – also Hühner, Trut-, Reb- und Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane sowie Pfaue –zählen, sollte sich vor Anschaffung der Tiere ausführlich informieren. Denn grundsätzlich ist deren Haltung beispielsweise in Wien zwar grundsätzlich erlaubt, es müssen jedoch diverse Gesetze – vom Tierschutz-, über das Tierseuchen- bis zum Wiener Tierhaltegesetz – eingehalten werden. Darüber hinaus muss der Halter eine entsprechende Eignung nachweisen. Nicht zuletzt müssen sich Halter mancher Tierarten innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien ist dies die MA 60 -Veterinäramt und Tierschutz, melden. Weiters sind die Halter verpflichtet, gegebenenfalls den Verdacht auf Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei der Behörde zu melden.

Federvieh im Garten

Auch wohnrechtlich gibt es einiges zu bedenken: Handelt es sich um einen Eigengarten, spricht nichts gegen das Halten von Hühnern und Co. Wird der Garten hingegen als Gemeinschaftsgarten von allen Parteien genutzt, kann er nicht so einfach mit Federvieh bevölkert werden. „Man sollte vor der Anschaffung der Tiere auf alle Fälle mit den Mitbewohnern beziehungsweise der Hausverwaltung Kontakt aufnehmen“, rät Immobilienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner. Dazu kommt, dass Mitbewohner und Nachbarn jedenfalls vor Lärm und Geruch der Tiere geschützt werden müssten. Genau da spießt es sich allerdings des Öfteren. Denn was der eine als Bereicherung empfindet, stellt für den anderen möglicherweise eine unzumutbare Belästigung und somit einen Anlass für ein juristisches Vorgehen dar. „Dreh- und Angelpunkt in der Judikatur ist dabei die Ortsüblichkeit“, weiß die Rechtsanwältin, die davon ausgeht, dass etwa in Wien ein krähender Hahn nicht mehr ortsüblich sei. Nachbarn, die sich durch Krähen, Gegacker oder Geruch belästigt fühlten, könnten daher unter Umständen eine Unterlassungsklage einbringen. Die Anwältin hat noch einen Tipp parat: Halter sollten darauf achten, die Tiere so zu verwahren, dass weder fremdes Eigentum beschädigt noch Menschen gefährdet werden.

Bienenstöcke auf dem Balkon

Doch nicht nur Geflügel oder Kaninchen sind zunehmend anzutreffen. Immer öfter sind auch Bienenvölker, die sogar auf Balkonen und Dachterrassen gehalten werden können, zu finden. Auch da gibt es so manches zu beachten:  In Wien beispielsweise muss der Stock in Flugrichtung laut Gesetz sieben Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein. Auch ist ohne Bewilligung nur die Haltung oder Zucht von Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien erlaubt.

Prinzipiell gilt jedenfalls auch hier: Vorsicht ist besser als Nachsicht.


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Kategorie: Allgemein

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