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HASCH & Partner Rechtsanwälte
Unter Wohnungseigentum versteht man das dingliche Recht eines Miteigentümers einer Liegenschaft zur ausschließlichen Nutzung und alleinigen Verfügung eines Wohnungseigentumsobjektes. Für die Begründung bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag).
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Der einzelne Wohnungseigentümer ist zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte, somit insbesondere zur Vermietung berechtigt. Anderes kann gelten, wenn es im Wohnungseigentumsvertrag oder einer Benützungsregelung eine Beschränkung gibt.
Speziell für die kurzfristige Vermietung zu touristischen Zwecken (zB auf Air BnB) ist auf eine entsprechende Widmung (oder Vorabzustimmung im Wohnungseigentumsvertrag) zu achten.
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht für diesen Fall die Möglichkeit des Ausschlusses durch Klage der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft vor (§ 36 WEG 2002).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bereits Wohnungseigentum begründet worden ist und die Mehrheit der übrigen Miteigentümer als Kläger auftritt.
Die Ausschlussklage ist jedoch nur für schwerwiegende Fälle gedacht.
Eine Befristung des Wohnungseigentums ist nicht möglich. Das Gesetz kennt nur die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum (§ 45 WEG 2002), wonach ein Alleineigentümer einer Liegenschaft vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut) begründen kann. Andere Befristungen sind nicht vorgesehen.