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Wann darf der Vermieter in meine Wohnung?

Wann darf der Vermieter in meine Wohnung?

Bei Abschluss des Mietvertrages tritt der Vermieter grundsätzlich das Hausrecht an den Mieter ab. Liegen wichtige Gründe vor, muss dieser dem Vermieter bzw. Personen, die von diesem beauftragt wurden, Zutritt zur Wohnung gewähren.

So mancher Wohnungseigentümer weiß ein Lied davon zu singen: Nicht jeder Mieter behandelt die ihm anvertraute Wohnung pfleglich. Entsprechend dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ kann der Vermieter – oder von diesem beauftragte Personen – daher regelmäßig Einlass begehren, um den Zustand der Wohnung zu kontrollieren. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Kontrolle nicht zur Schikane wird: „Unter regelmäßig ist daher weder monatlich oder gar wöchentlich zu verstehen. Man redet vielmehr davon, dass der Vermieter alle paar Jahre den Zustand der Wohnung betreffend Nachschau hält“, erklärt Rechtsanwalt Wilhelm Huck von HSP Rechtsanwälte. Doch selbst dann dürfen Sie als Eigentümer nicht einfach so ins Apartment schneien: „Der Vermieter muss sich beim Mieter vor dem Termin anmelden, wobei dies mehrere Tage davor erfolgen sollte“, sagt Huck. Verschafft er sich hingegen mittels eines Zweitschlüssels unangemeldet Zugang in die Wohnung, so stellt dies eine Besitzstörung dar.

 

Bestimmte Regeln

Doch es gibt noch andere Faktoren, die der Vermieter bei der Begehung zu beachten hat: Diese sollte nicht zu Unzeiten, also zu keinen unüblichen Tageszeiten, angesetzt werden – und es braucht dafür einen wichtigen Grund. „Dazu gehören beispielsweise ein Eigentümerwechsel, die Nutzflächenfeststellung, ein Schaden, der repariert werden muss oder die Wohnungsbesichtigung durch Kauf- oder auch Mietinteressenten bei Auflösung des Mietverhältnisses“, beschreibt Huck. Auch Fotos von der Wohnung dürfen nicht ohne Einwilligung des Mieters gemacht werden – außer sie dienen dazu, Schäden zu dokumentieren.

Duldungspflicht

Sind all diese Vorgaben erfüllt, hat der Mieter die Begehung zu dulden. Wobei er für dieselbe jedoch einen anderen Zeitpunkt vorschlagen kann, sollte ihm der vom Vermieter genannte ungelegen kommen. Alternativ kann er dafür sorgen, dass der Zugang zur Wohnung gewährleistet ist. Kommt der Mieter seiner Duldungspflicht nicht nach, kann der Vermieter ein Duldungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht anstrengen.

 

Ausnahme Notfall

Doch es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: Liegt ein Notfall bzw. Gefahr im Verzug, beispielsweise durch einen Wasserrohrbruch in der Wohnung, vor, können der Vermieter oder dessen Verwalter die Wohnung betreten – selbst wenn der Mieter nicht anwesend ist. Schließlich geht es dann ja darum, um einen Schaden abzuwehren.


 


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Kategorie: Allgemein, Wohnrecht

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