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HASCH & Partner Rechtsanwälte
Die Abwicklung eines Liegenschaftserwerbs durch einen Treuhänder (Rechtsanwalt oder Notar) bedeutet, dass der Kaufpreis nicht direkt dem Verkäufer, sondern auf ein speziell für diesen Kaufvertrag eröffnetes Treuhandkonto zu überweisen ist. Der Treuhänder leitet den Kaufpreis erst bei Vorliegen bestimmter, im Vorhinein vereinbarter Bedingungen (z.B. Einverleibung des Eigentumsrechtes) an den Verkäufer weiter.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Eine Treuhandschaft bzw. ein Treuhandkonto kommt üblicherweise dann zur Anwendung, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu schaffen sind, damit aber bereits die Kaufpreiszahlung gesichert sein soll. Voraussetzung ist ein schriftlich abzuschließender Treuhandauftrag (Treuhandvereinbarung).
Erfolgt die Übernahme der Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt, hat dieser den Beginn sowie die Beendigung der Treuhandschaft dem Treuhandbuch (von den zuständigen Rechtsanwaltskammern geführt) zu melden. Dies gewährleistet den korrekten Umgang mit anvertrautem Geld.
Die Treuhandschaft ist vor allem im Rahmen der Abwicklung von Kaufverträgen sinnvoll, da beide Vertragsteile gegenseitig abgesichert werden. Die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer darf beispielsweise nur dann erfolgen, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind.
Bei einer mehrpersonalen Treuhandschaft hat der Treuhänder mehrere Treugeber, deren Interessen er zu wahren hat. Der Treuhänder ist dabei beiden Vertragsteilen im gleichen Maß verantwortlich.
Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass ein Treuhänder seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Treuhandschaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt, kann die Rechtsanwaltskammer zunächst ein Überprüfungsverfahren durchführen.
Ein Treuhänder, der gegen diese Bestimmungen verstößt, kann sowohl in zivil- als auch strafrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen werden. Rechtsanwälte sind für diese (und andere) Fälle haftpflichtversichert.
Wann der Treuhänder das Geld überweisen muss, hängt von der konkreten Vereinbarung (Vertrag bzw. Treuhandvereinbarung) ab.
Der Kaufpreis ist vereinbarungsgemäß nach Eintritt aller Bedingungen – das ist in der Regel die lastenfreie Eintragung des Eigentumsrecht für den Käufer – zu überweisen.
Üblicherweise sind in der Praxis für die Weiterleitung des Kapitals folgende Bedingungen entscheidend:
• das Vorliegen des Originals des allseitig unterfertigten Kaufvertrages;
• das vollständige Einlangen des Kaufpreises, der Grunderwerbsteuer sowie der Eintragungsgebühr;
• das Vorliegen des Grundbuchbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechts für die kaufende Partei;
• die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragssteuer;
• die Freigabe des Treuhandkontos.