Beitrag verfasst mit Unterstützung von:
HASCH & Partner Rechtsanwälte
Mit der Aufsandungserklärung in einem Kaufvertrag gibt der an der Liegenschaft Berechtigte (Verkäuferseite) die Erklärung ab, dass er in die Einverleibung eines Anderen (Käuferseite) einwilligt und damit der Eintragung des Käufers im Grundbuch zustimmt. Die Aufsandungserklärung ist Voraussetzung für die Einverleibung im Grundbuch.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Die Aufsandungsklausel im Vertrag ist keine Voraussetzung für den Erwerb der Immobilie durch den Käufer. Die inhaltlichen Mindestanforderungen, die im Falle eines Liegenschaftserwerbs festgelegt sein müssen und worüber zwischen den Parteien Einigung bestehen muss, sind die kaufgegenständliche Liegenschaft und Kaufpreis.
Weitergehende Vereinbarungen bilden für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages grundsätzlich keine Voraussetzung.
Für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers reicht aber ein wirksamer Kaufvertrag alleine nicht aus. Voraussetzung dafür ist eine nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes verbücherungsfähige Urkunde. Der Verkäufer muss darin ausdrücklich in die Übertragung seines Eigentumsrechts an den Käufer einwilligen. Die Einwilligung kann vom Käufer andernfalls auch klageweise durchgesetzt werden.
Ja. Gibt es auf Verkäuferseite eine Personenmehrheit, müssen auch alle Verkäufer die Aufsandungserklärung unterzeichnen.
Aus inhaltlicher Sicht erschöpft sich die Aufsandungserklärung darin, dass die Verkäuferseite die Zustimmung erteilt, wonach aufgrund des betreffenden Vertrages das Eigentumsrecht für die Käuferseite für die kaufgegenständliche Liegenschaft (genaue Bezeichnung) einverleibt werden kann.
Üblicherweise ist die Aufsandungserklärung im Kaufvertrag enthalten und kommt daher in aller Regel vom Vertragserrichter.
Die Vertragsparteien müssen darauf achten, dass das Fehlen der Aufsandungserklärung ein Formgebrechen bedeutet. Das betreffende Grundbuchsgesuch wird in diesem Fall auf eine Urkunde gestützt, die zwar nach den zivilrechtlichen Vorschriften wirksam sein mag, jedoch nicht einverleibungsfähig ist.
Zu beachten ist, dass im Falle der gesondert abgegebenen Aufsandungserklärung die entsprechende Urkunde ebenfalls den Anforderungen einer einverleibungsfähigen Urkunde gerecht werden muss (gerichtliche oder notariell beglaubigte Unterfertigung).